Die bekl Betriebsinhaberin (BI) installierte in ihrem Betrieb ein elektronisches Schließsystem. Das Schließsystem wurde an verschiedenen Innen- und Außentüren installiert. Die AN wurden mit personalisierten Zutrittskarten oder -chips ausgestattet. Dadurch können die Zutrittsdaten der AN an den gesicherten Türen samt Zeitstempel erfasst und gespeichert werden. Der kl BR machte geltend, dass seine Mitwirkungspflicht (§ 96 Abs 1 Z 3 und § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG) verletzt worden sei. Er begehrt daher ua, die Nutzung des Schließsystems zu unterlassen, die bisher erfassten Daten zu löschen und beantragt, hinsichtlich dieser Punkte auch eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Das ErstG gab der beantragten einstweiligen Verfügung teilweise statt. Das RekursG bestätigte.

