Die Kl in den ersten beiden Verfahren konnten ihren offenen Urlaub aufgrund von Erwerbsunfähigkeit bzw Langzeitkrankenständen nicht in Anspruch nehmen. Da die jeweiligen AG den Kl vor ihren Krankenständen die Inanspruchnahme des Urlaubs nicht ermöglicht hatten, waren die Kl mit Verweis auf die Judikatur des EuGH in C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft, der Auffassung, dass der Urlaubsanspruch ungeachtet der Langzeitkrankenstände nicht verfallen sei.

