Eine dänische Gesellschaft beschäftigte fünf AN in Österreich, ohne ihnen das gebührende Entgelt zu bezahlen, weshalb eine Gesamtstrafe über den Geschäftsführer der Gesellschaft verhängt wurde. Das LVwG begründete die Anwendung des untersten Strafrahmens dabei ua damit, dass fünf AN unterentlohnt wurden.

