Gem § 1159 Abs 2 und 4 ABGB kann der KollV ein Abweichen von den gesetzlichen Kündigungsfristen für Branchen vorsehen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen. Der ÖGB begehrte die Feststellung, dass diese Ausnahme für den Anwendungsbereich des KollV für das Hotel- und Gastgewerbe nicht vorliege, weil die Mehrheit der Unternehmen keine ausreichende Schwankung des Beschäftigtenstandes von zumindest einem Drittel erreiche. Der OGH hatte zuvor einen gegenteiligen Antrag der WKÖ abgewiesen, weil ihr Vorbringen nicht ausgereicht hätte, um für die gesamte Branche des Hotel- und Gastgewerbes von einem "Überwiegen der Saisonbetriebe" ausgehen zu können (s ZAS-Judikatur 2022/44).

