Die begünstigt behinderte Kl war vorerst bei einem Personalbereitstellungsunternehmen beschäftigt und über dieses als Leasingarbeiterin der Bekl zur Verfügung gestellt. Ab 2017 war sie dann bei der Bekl fix angestellt und wurde 2020 gekündigt. Strittig vor dem OGH war, ob die Zeiten des Leasingverhältnisses und des anschließenden DV für den Kündigungsschutz nach § 8 Abs 6 lit b BEinstG zusammenzurechnen waren.

