Im Betrieb des Bekl bestand eine aufrechte (Corona-)Kurzarbeitsvereinbarung mit einer Reduktion der Normalarbeitszeit um 42 %. Der Kl begehrte Überstundenentgelt für 18,67 Arbeitsstunden, die er im April 2020 durch Überschreitung der im KollV vorgesehenen täglichen Normalarbeitszeit von zehn Stunden als Überstunden geleistet habe. Die Bekl wandte ein, der Kl habe insgesamt 149,97 Stunden geleistet und dafür eine Nettoersatzrate von 80 % bekommen, was 138,67 Stunden entspreche. Nur die daraus resultierende Differenz von 11,3 Stunden sei als Überstunden abzugelten. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

