Die Kl war als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin in Krankenanstalten des Bekl beschäftigt. Sie musste Anstaltskleidung tragen, die sie nicht nach Hause mitnehmen durfte. Nach dem Umkleiden duschte sie sich regelmäßig, bevor sie ihre Privatkleidung anzog. Das Duschen war weder angeordnet noch aus hygienischen Gründen erforderlich. Die Kl begehrte die Abgeltung der Duschzeit als Arbeitszeit. Die Vorinstanzen wiesen ab.

