Da die Betriebsstätte des Bekl aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen war, wurde mit der Kl für die Zeit von April bis September 2020 Kurzarbeit vereinbart. Dem Vorschlag der Bekl auf Verlängerung der Kurzarbeit stimmte die Kl nicht zu. Die Kl konnte wegen der Betriebssperre keine Arbeit leisten. Die Bekl stellte ab Oktober 2020 die Zahlungen ein, weshalb die Kl am Ende des Jahres vorzeitig austrat. Sie begehrte die Zahlung der vorenthaltenen Entgelte bis Dezember 2020. Die Bekl wandte ein, die Kl habe durch die Verweigerung ihrer Zustimmung gegen ihre Treuepflicht verstoßen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.

