Der kl BR der bekl Partei SOS-Kinderdorf International begehrte die Feststellung, dass er aus dem Kreis seiner Mitglieder bis zu insgesamt elf BR-Mitglieder in den aus 22 Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat mit Sitz und Stimmrecht entsenden könne. Der Bekl sei kein Tendenzbetrieb, weil er bloß eine Overhead-Funktion für seine Mitgliedsvereine ausübe und weder unmittelbar erzieherischen noch unmittelbar karitativen Zwecken diene. Das ErstG wies die Klage ab, das BerG gab ihr statt. Strittig war, ob der bekl Verein Tendenzschutz genießt.

