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Öffentliches Unternehmen zur vorübergehenden Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden ist nicht als Tendenzbetrieb iSd § 132 ArbVG anzusehen

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturInes Kager, Peter SchöffmannZAS-Judikatur 2022/61ZAS-Judikatur 2022, 264 Heft 5 v. 15.9.2022

Der kl BR begehrte die Feststellung, dass er BR-Mitglieder in den Aufsichtsrat der Bekl entsenden könne. Die Bekl wandte ein, ihr Betrieb diene unmittelbar karitativen Zwecken und besitze daher Tendenzschutz. Die Vorinstanzen wiesen ab.

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