Der kl BR begehrte die Feststellung, dass er BR-Mitglieder in den Aufsichtsrat der Bekl entsenden könne. Die Bekl wandte ein, ihr Betrieb diene unmittelbar karitativen Zwecken und besitze daher Tendenzschutz. Die Vorinstanzen wiesen ab.
Der kl BR begehrte die Feststellung, dass er BR-Mitglieder in den Aufsichtsrat der Bekl entsenden könne. Die Bekl wandte ein, ihr Betrieb diene unmittelbar karitativen Zwecken und besitze daher Tendenzschutz. Die Vorinstanzen wiesen ab.
