Die RevWerberin betreibt ein Hotel in Österreich. Zwar wurden mehrere ihrer AN positiv auf COVID-19 getestet, die Gesundheitsbehörde verhängte aber keine Absonderung, weil diese ihren Wohnsitz in Slowenien hatten. Die Anträge der RevWerberin auf Vergütung für jenen Verdienstentgang, der den AN entstand und durch die EFZ auf sie übergegangen sei, wurde von der BVB mit Bescheid abgelehnt. Das LVwG Steiermark bestätigte diese Bescheide und führt aus, dass eine Vergütung nur dann zustehe, wenn Maßnahmen nach dem EpiG getroffen worden seien. Absonderungsmaßnahmen ausländischer Behörden zählen nicht dazu, und es gebühre daher auch kein Anspruch auf Vergütung.

