Ein Tierarzt war seit 1983 in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG teilversichert. Als er 2017 der ÖGK mitteilte, eine Pension nach dem GSVG zu beziehen und daneben seine Tätigkeit in reduziertem Ausmaß weiterhin auszuüben, sprach die ÖGK aus, es liege eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vor, da der Tierarzt 2017 nur mehr ein Einkommen unter der Versicherungsgrenze des GSVG bezogen habe. Das BVwG wies die dagegen eingebrachte Beschwerde ab.

