Der kl AN war zunächst in Vaterschaftskarenz. Später äußerte er gegenüber seinem Vorgesetzten den Wunsch, Elternteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen. Noch am selben Tag schickte der Kl eine Outlook-Einladung an seinen Vorgesetzten und den stellvertretenden Leiter der Personalabteilung. Wenige Tage später wurde die Kündigung ausgesprochen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung bekanntgab. Gegenstand des RevVerfahrens ist, ob ein besonderer Bestandschutz nach § 8 f Abs 1 VKG besteht. ErstG und BerG wiesen ab.

