Das neugeborene Kind des Kl befand sich nicht wie geplant bis 30. 7., sondern aus medizinischen Gründen bis 1. 8. im Krankenhaus. Der Kl konnte es aufgrund von pandemiebedingten Besuchsbeschränkungen in dieser Zeit nicht zumindest vier Stunden täglich persönlich pflegen und betreuen. Sein Antrag auf Familienzeitbonus ab 30. 7. wurde abgelehnt, da bei Auswärtsgeburten der gemeinsame Haushalt erst ab dem Tag erfüllt sei, an dem Vater, Mutter und Kind an den gemeinsamen Hauptwohnsitz zurückkehren. Fraglich war, ob der gemeinsame Haushalt des Kl mit dem Kind während des Spitalsaufenthaltes gegeben war.

