Der Kl beantragte und bezog Familienzeitbonus für den Jänner 2019, in dem er keinerlei Erwerbstätigkeit ausübte. Schon vorher hatte er einen Kaufvertrag über landwirtschaftliche Flächen abgeschlossen, die er jedoch erst ab März bewirtschaftete. Im Juli erhielt er eine Kontonachricht von der Bekl, in der, ohne dass der Grund dafür feststeht, eine Bewirtschaftung des Kl ab Jänner 2019 festgehalten wurde. Daraufhin meldete der Kl ebenfalls den 1. 1. 2019 als Datum der Betriebsübernahme an. Fraglich war, ob der Kl den Familienzeitbonus wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Antragszeitraum zurückzahlen muss.

