Der Kl war einerseits als Lagerist beschäftigt, andererseits parallel als Landwirt tätig. Er begehrte die Feststellung dieser Beschäftigungszeiten als Schwerarbeitszeiten. Fraglich war, ob beide Tätigkeiten für die Kaloriengrenze des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV zusammenzurechnen sind.

