Die beiden Kl bezogen Kinderbetreuungsgeld mit einer Aufteilung von 60,05 % zu 39,95 % und beantragten einen Partnerschaftsbonus. Ihr Antrag wurde abgewiesen, da diese Aufteilung außerhalb des gesetzlichen Rahmens von höchstens 60 % zu mindestens 40 % liege. Die Instanzgerichte gaben ihrer Klage statt, da die Abweichung nur geringfügig und eine kaufmännische Rundung gerechtfertigt sei.

