Dem Bezieher einer Notstandshilfe wurde diese entzogen, da er sich arbeitsunwillig gezeigt und so eine Beschäftigung vereitelt habe. Er habe sich auf eine ihm vom AMS angebotene Stelle als Taxifahrer beworben. In dem von ihm mit dem potentiellen AG geführten Telefongespräch habe er sich jedoch arbeitsunwillig gezeigt. Das BVwG wies seine dagegen eingebrachte Beschwerde ab. Im Verfahren vor dem VwGH ging es um die Frage, ob das BVwG seine Entscheidung ausreichend begründet hat.

