Die Kl war vor der Geburt ihres Kindes in Österreich erwerbstätig. Während des Bezugs des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes wohnte sie mit dem Kind weiterhin in Österreich, ging jedoch an zweieinhalb Tagen pro Woche einer Beschäftigung im Vereinigten Königreich nach. Der Vater des Kindes lebte und arbeitete im Bezugszeitraum im Vereinigten Königreich. Fraglich war, ob mit dem Antritt der Beschäftigung der Kl im anderen MS die Zuständigkeit Österreichs für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes weggefallen ist.

