Eine Staatsangehörige von Montenegro beantragte die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Das AMS wies ihren Antrag mit der Begründung ab, dass sie ohne gültigen Aufenthaltstitel dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. In ihrer Beschwerde machte sie geltend, dass ihr Ehemann als Unionsbürger zum Aufenthalt berechtigt sei. Daher käme auch ihr als Ehefrau das Aufenthaltsrecht zu. Das BVwG wies die Beschwerde ohne Durchführung der beantragten Verhandlung ab. Weder für die Antragstellerin noch für ihren Ehemann liege eine Aufenthaltskarte noch eine Anmeldebescheinigung gem NAG vor. Es sei daher "nicht davon auszugehen", dass die Antragstellerin über ein aufrechtes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Folglich stehe sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.

