Das österreichische FLAG und EStG sahen für AN, die an das österreichische SV-System angeschlossen waren und deren Kinder ständig im EU-Ausland lebten, vor, dass gewisse soziale und steuerliche Vergünstigungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Familienbonus Plus, Alleinverdiener- und der Unterhaltsabsetzbetrag) an das Preisniveau des MS angepasst werden durften, in dem sich das Kind ständig aufhielt. Dies führte in der Regel zu Anpassungen der Leistungen nach unten. Da dieser Mechanismus AN, deren Kinder nicht in Österreich wohnen, betraf, sah die Europäische Kommission darin einen Verstoß gegen die VO 883/2004 bzw VO 492/2011 sowie eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich ein.

