Die Kl ist EU-Bürgerin, die mit ihren drei Kindern nach Deutschland gezogen ist. Sie war nicht erwerbstätig, weshalb ihr die zuständige deutsche Familienkasse das von ihr beantragte Kindergeld für die ersten drei Monate ihres Aufenthaltes verwehrte. Deutsche Staatsbürger, die nach Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts nach Deutschland zurückkehren, ohne erwerbstätig zu sein, haben in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes sehr wohl einen Anspruch auf Kindergeld.

