Der kl AN war von März bis Juni 2020 in Kurzarbeit. Im Betrieb wurde hierfür eine Sozialpartner-BV zur Corona-Kurzarbeit nach dem WKÖ-ÖGB-Muster abgeschlossen. Sie sieht vor, dass die Höhe der Kurzarbeitsunterstützung vom Nettoentgelt zu berechnen sei. Die AG berechnete die Kurzarbeitsunterstützung des Kl nicht aufgrund des gesamten zuletzt bezogenen Entgelts, sondern ließ eine unwiderrufliche ÜSt-Pauschale außer Betracht. Der AN klagte auf Zahlung des restlichen Entgeltanspruchs. Die bekl AG wendet hingegen ein, dass sich die Kurzarbeitsunterstützung nur auf Grundlage des Entgelts für die Normalarbeitszeit errechnet, die ÜSt-Pauschale sei nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.

