Der kl AN war bei der Bekl beschäftigt und an einer Diensterfindung beteiligt, die bei Produktionsanlagen für Kunststoffprofile eingesetzt wird. Der Kl begehrt mit Stufenklage Rechnungslegung und Zahlung einer Diensterfindungsvergütung. Gegenstand dieses Verfahrensstadiums war das Rechnungslegungsbegehren. Das ErstG gab diesem nur teilweise statt. Das BerG hob hingegen den klagsabweisenden Teil auf und verwies ihn zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das ErstG. Gegenstand des Rekursverfahrens war insb das Vorbringen des Kl, wonach die Erfindung zu einer Umsatzerhöhung geführt habe, die sich nicht nur aus dem höheren Verkaufspreis ergebe, sondern auch aus einem Kundenzuwachs.

