Mit 1. 10. 2021 wurden die Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte angeglichen (§ 1159 ABGB idF BGBl I 2017/153 und BGBl I 2021/121). Abs 2 und 4 ermöglichen dem KollV ein Abweichen für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen. Im Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG beantragte die WKÖ festzustellen, dass die 14-tägige Kündigungsfrist im KollV für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe (§ 21a) auch weiterhin wirksam ist. Der ÖGB als Antragsgegner wendet ein, dass in der Branche des Hotel- und Gastgewerbes Saisonbetriebe nicht überwiegen und dass die Ausnahme nur durch einen aktiven Neuabschluss genutzt werden könne; sämtliche alten kürzeren kollv-lichen Kündigungsfristen seien gesetzwidrig.

