Der bekl AG kündigte den kl AN am 18. 3. 2020, als sein Lokal wegen der COVID-19-Pandemie nicht mehr geöffnet werden durfte, und ordnete den Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist an. Der Kl klagte auf Urlaubsersatzleistung und bestritt, dass der Bekl berechtigt gewesen sei, Urlaub einseitig anzuordnen. ErstG und BerG wiesen die Klage ab.

