Zwischen dem kl AN und der bekl AG war ein Verfahren über den aufrechten Bestand des AV anhängig. Während dieses Verfahrens wurde dem Kl die Eventualkündigung ausgesprochen. Die Unwirksamkeit der Eventualkündigung machte er erstmals zehn Monate nach ihrem Ausspruch und sieben Monate nach dem darin genannten Ende des AV geltend. Die dagegen gerichtete Klage auf Feststellung des aufrechten DV wiesen die Vorinstanzen ab.

