Die kl AN war zunächst als LeihAN im Betrieb der Bekl tätig. Später war sie direkt bei der Bekl beschäftigt. Noch vor Vertragsunterzeichnung wies sie darauf hin, dass sie als zu 60 % behindert eingestuft wurde. Schließlich wurde sie wegen häufiger Krankenstände gekündigt. Das AV dauerte noch keine vier Jahre. Die Bekl schöpfte zuvor verschiedene Maßnahmen aus, wie etwa die Zuweisung eines "Schonarbeitsplatzes". Die Vorinstanzen wiesen die dagegen gerichtete Kündigungsanfechtung ab.

