Wohnsitzärzte gem § 47 ÄrzteG sind jene zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte, deren Tätigkeit weder eine Ordinationsstätte erfordert, noch in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt wird. Darunter fällt etwa das Erstellen von Aktengutachten, die Vertretung von Ordinationsärzten, arbeitsmedizinische oder schulärztliche Tätigkeiten uam. Überschreiten die Einkünfte aus der Tätigkeit eines Wohnsitzarztes die geltenden Versicherungsgrenzen, führt dies zur Pflichtversicherung (ua) in der PV.

