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Fliegendes Personal - Zuständigkeit für die Sozialversicherung

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturDaniela KrömerZAS-Judikatur 2022/53ZAS-Judikatur 2022, 207 Heft 4 v. 14.7.2022

Die irische Fluggesellschaft Ryanair beschäftigte AN in Italien auf Basis irischer Arbeitsverträge. Ryanair verfügte über keine Zweigstelle in Italien. Die AN lebten in Italien. Sie erhielten ihre Weisungen aus Irland und hielten sich im Rahmen ihrer Beschäftigung täglich 45 Minuten in einem "crew room" am italienischen Flughafen auf. Die restliche Arbeitszeit verbrachten sie an Bord von Flugzeugen mit irischer Registrierung. Die AN waren in Irland sozialversichert. Die italienischen SVTr machten hinsichtlich jener AN, die keine (E 101-)Bescheinigung ihrer Versicherung in Irland vorweisen konnten, SV-Beiträge von Ryanair geltend. Der italienische Kassationsgerichtshof legte die Frage, welches Land für die SV dieser AN zuständig ist, dem EuGH vor.

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