Die Kl war gewählte Vorsitzende eines AN-Verbandes. Sie war in Vollzeit tätig und bezog entsprechende Vergütung. Nach nationalem Recht war sie keine AN. Die Satzung des Verbandes sah vor, dass eine Wahl zur Vorsitzenden nur Personen möglich ist, die zum Wahltag das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Die Kl war am Wahltag 63 Jahre alt, so dass sie sich nicht erneut zur Wahl stellen konnte. Sie brachte vor, dass die Altersgrenze in den Statuten altersdiskriminierend sei. Das dänische Landgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die RL 2000/87/EG auf den Sachverhalt anzuwenden ist.

