Die Kl hat bis zu ihrer Pensionierung mehr als 25 Jahre ihrer gesamten Dienstzeit mit vollem Beschäftigungsausmaß gearbeitet und weitere Jahre in Teilzeitbeschäftigung. Nach dem auf sie anwendbaren § 298 Abs 10 Stmk L-DBR setzt der Anspruch auf Abfertigung eine 25 Jahre übersteigende Dienstzeit voraus. Fallen in die Gesamtdienstzeit Zeiten der Teilzeitbeschäftigung, ist der Berechnung der Abfertigung das durchschnittliche Stundenausmaß aus der Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen. Dieser Durchschnitt betrug im Fall der Kl 87,58 %. Ihre Klage auf Zahlung der Differenz auf 100 % stützte sie darauf, dass die in der Stmk L-DBR angeordnete Berechnungsmethode gleichheitswidrig sei und Teilzeitbeschäftigte diskriminiere. Das ErstG wies die Klage ab, das BerG sprach den Klagsbetrag zu, weil die Kl bereits durch ihre insgesamt mehr als 25-jährige Vollzeitbeschäftigung einen Anspruch auf volle Abfertigung erworben habe und diesen teilweise wieder verlieren würde.

