Während eines anhängigen Verfahrens über die Rechtsmäßigkeit einer Entlassung des Kl sprach die Bekl eine Eventualentlassung gem § 45 Abs 2 Z 2 VBO 1995 aus. Gem Abs 6 leg cit ist eine Entlassung innerhalb von vier Wochen anzufechten. Der Kl versäumte diese Frist und das ErstG und das RekG wiesen die Klage als verspätet zurück.

