Auf das AV des Kl war der KollV für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe anzuwenden. Gem Pkt 5 und 6 dieses KollV verfallen Gehaltsansprüche und Entgeltansprüche für Überstunden, wenn sie nicht vier Monate nach Fälligkeit beim AG schriftlich geltend gemacht werden. Der Forderung des Kl nach Bezahlung geleisteter Mehrarbeitsstunden hielt die Bekl wegen verspäteter Geltendmachung den Verfall entgegen. Die Vorinstanzen wiesen das Begehren für die Mehrarbeit ab.

