Der Kl war bei der Bekl als Arbeiter beschäftigt und beendete sein AV durch unberechtigten vorzeitigen Austritt. Für noch offene Urlaubsansprüche begehrte er Urlaubsersatzleistung, da der Ausschluss dieses Anspruchs bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigem Grund unionsrechtswidrig und folglich nicht anzuwenden sei. Die Vorinstanzen wiesen ab.

