Frauen, bei denen nach dem MSchG eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich ist, besitzen nach § 14 Abs 1 MuttSchG einen Anspruch auf den Durchschnittsverdienst aus den letzten 13 Wochen, wobei jedoch Überstundenpauschalen auszuklammern sind. In Frage stand, ob dies dem Europarecht widerspricht. Das BerG verneinte dies.

