Nach dreimaliger Bandscheibenoperation stellte die belangte Behörde gem §§ 2 und 14 BEinstG fest, dass der Grad der Behinderung des RevWerbers 30 % betrage. Dieser erhob dagegen Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da im eingeholten Gutachten gewisse Beschwerden nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Nach Einholung von zwei weiteren Gutachten stufte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40 % ein. Das BVwG wies eine dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

