Der Bezug der Notstandshilfe der späteren RevWerberin wurde vom AMS am 29. 11. 2019 für den Zeitraum 1. 2. 2018 bis 30. 6. 2018 widerrufen und die RevWerberin zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet, da sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ihres Lebensgefährten für das Jahr 2018 der Rückzahlungsbetrag ergebe. Strittig war, ob sich die ab 1. 7. 2018 erfolgte Aufhebung der Anrechnung des Partnereinkommens auf das gesamte Einkommen des Lebensgefährten aus dem Jahr 2018 bezieht.

