Als freie DN gem § 4 Abs 4 ASVG gelten Personen, die sich auf Zeit zur Erbringung von entgeltlichen Dienstleistungen verpflichten, wenn sie diese Dienstleistungen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Im Fall eines Unternehmensberaters ging es um die Beurteilung eines gemischten Einsatzes von Betriebsmitteln. Der Berater hatte ein eigenes Büro, einen eigenen PKW, ein eigenes Mobiltelefon und einen eigenen Laptop und setzte diese Betriebsmittel unter gesonderter Abgeltung des damit verbundenen Aufwands teilweise für seinen DG ein, benutzte aber auch dessen Büroräumlichkeiten, Besprechungszimmer und Personal. Das BVwG qualifizierte diese Tätigkeit als freies DV.

