Das AMS widerrief die Zuerkennung von Notstandshilfe eines Studenten. Der Student habe zwar das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft betrieben und daher den Ausnahmetatbestand erfüllt, wonach er bei einer maximalen Dauer einer Ausbildung von drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten als arbeitslos gelte. Dieser Ausnahmetatbestand komme jedoch seit Beginn seines Zweitstudiums für Theater-, Film- und Medienwissenschaft nicht mehr zur Anwendung, obwohl der Student im Zweitstudium keine Leistungen oder Prüfungen erbracht habe.

