Eine österreichische Gesellschaft beschäftigte neun von einem inländischen Unternehmen überlassene ausländische AN ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, weshalb das LVwG gestützt auf die E des EuGH C-64/18, Maksimovic (s ZAS-Judikatur 2019/107) eine Gesamtgeldstrafe über den Gf der Gesellschaft verhängte.

