Eine deutsche GmbH entsandte im Jahr 2017 polnische AN nach Österreich, ohne dies der Zentralen Koordinationsstelle zu melden oder A1-Bescheinigungen und Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten. Über den Gf der GmbH wurden deshalb Gesamtgeldstrafen ohne Mindesthöhe sowie bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

