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Mangelnde Arbeitswilligkeit wird bei Unterlassung der Bewerbung für eine zugewiesene Stelle auch angenommen, wenn der potentielle AG aus der Stellenausschreibung nicht hervorgeht

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturStella WeberZAS-Judikatur 2022/24ZAS-Judikatur 2022, 74 - 75 Heft 2 v. 15.3.2022

Einem arbeitslosen Versicherten wurde vom AMS ein Stellenangebot für sechs Hilfsköche mit Angaben über die Anforderungen und das Mindestentgelt, aber ohne Angabe des potentiellen AG und des Arbeitsortes bekannt gegeben. Der Aufforderung, dem AMS eine Bewerbung für diese Stellen zu übermitteln, kam er nicht nach. Das BVwG hob die Aberkennung des Arbeitslosengeldes durch das AMS auf, da die Verpflichtung eines Arbeitslosen, sich arbeitswillig zu zeigen, ausreichende Informationen über die Arbeitsgelegenheit, insb die Bekanntgabe des Namens des potentiellen AG und des Arbeitsortes, voraussetze.

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