Eine DG hatte mit ihrer DN Altersteilzeit vereinbart und beantragte die Gewährung von Altersteilzeitgeld. Die DN hatte vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit zeitweise eine Funktionszulage als stellvertretende Bereichsleiterin erhalten. Strittig war, ob diese Funktionszulage bei der Berechnung des Lohnausgleichs zu berücksichtigen war. Das BVwG bestätigte die Berechnung des AMS, wonach die Funktionszulage bei der Berechnung des Lohnausgleiches nicht zu berücksichtigen ist.

