Ein Selbständiger gab die Erklärung ab, im Jahr 2014 die maßgebliche Versicherungsgrenze des GSVG zu überschreiten, und widerrief sie 2018, als sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergab, dass sein Einkommen unter der Versicherungsgrenze lag. Strittig war, welche Wirkung die Erklärung und der Widerruf hatten.

