Der Revisionswerber war während seiner Erwerbstätigkeit nach dem GSVG zur Pflichtversicherung gemeldet und leistete seine Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung an die SVS. Die ÖGK stellte mit rechtskräftigem Bescheid fest, dass die Tätigkeit des Revisionswerbers in Wahrheit der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag und lehnte gem § 41 GSVG die Rückerstattung ab. Das BVwG bestätigte. Vor dem VwGH war strittig, ob § 41 GSVG in seiner Fassung zur Zeit der zu beurteilenden Erwerbstätigkeit oder der Erlassung des Bescheides anzuwenden ist.

