Der Kl erhielt im Jahr 2017 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt. Nach der damaligen Rechtslage waren Abschläge bei der Pensionsberechnung berücksichtigt worden. Im Jahr 2020 beantragte der Kl die Zuerkennung der Pension ohne Abschläge ab dem ursprünglichen Stichtag und verwies auf die Abschlagsfreiheit für Langzeitversicherte ab 1. 1. 2020. Fraglich war, ob § 236 Abs 4b ASVG eine Grundlage für eine Neubemessung der Pension darstelle.

