Die Kl hatte zwei DV, in denen der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur selben Zeit eintrat. Die Kl bezog aufgrund beider DV Krankengeld, wobei der Anspruch aus dem zweiten DV wegen Erreichens der Höchstdauer vor Eintritt der vorübergehenden Berufsunfähigkeit erloschen ist. Fraglich war, ob in dieser Konstellation für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes beide Krankengeldansprüche zu berücksichtigen sind.

