Die kl AN schloss mit der bekl AG eine Sozialpartner-Einzelvereinbarung über die Corona-Kurzarbeit ab. Die Kl wurde wegen ihres "etwas forscheren Auftretens" während der Kurzarbeit gekündigt. Die Kl bestritt die Wirksamkeit der Kündigung und begehrte Kündigungsentschädigung. ErstG und BerG wiesen die Klage ab, da Kündigungen, die entgegen den Vorgaben der Sozialpartnervereinbarung ausgesprochen werden, nicht rechtsunwirksam seien.

