Das Lehrverhältnis des Kl wurde nach § 15a BAG aufgelöst. Davor wurde das vorgeschriebene Mediationsverfahren (§ 15a Abs 3 BAG) durchgeführt, in das der Lehrling, der Ausbildner und der Ausbildungsleiter einbezogen wurden. Der Kl erachtete die Kündigung für unwirksam, da zusätzlich der allgemeine Kündigungsschutz berücksichtigt hätte werden müssen und der Organwalter des Lehrberechtigte nicht in das Mediationsverfahren einbezogen wurde. ErstG und BerG wiesen die Klage ab.

